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Art 3 BayTheolFakLMUBek (Bayern)

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. November 1924 verfahren werden.