Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

BayThZwVStV

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayThZwVStV/2#abs-1 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayThZwVStV/2#abs-2 (2) Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen. Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayThZwVStV/2#abs-3 (3) Die Beteiligten einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft vereinbaren, welches Recht für die kommunale Arbeitgemeinschaft anzuwenden ist.

Art 1 Art 3