nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 BayThZwVStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt.

(2) Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen. Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.

(3) Die Beteiligten einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft vereinbaren, welches Recht für die kommunale Arbeitgemeinschaft anzuwenden ist.

---

Zitiervorschlag: Art 2 BayThZwVStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayThZwVStV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
