Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
BayThZwVStVArt 1
Stand: 25.08.2026
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.