Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern in den Bayerischen Hafenbetrieben
BayTV_HafenZulagen§ 3 Zulageberechtigte Zeiten
Stand: 25.08.2026
Die Zulage wird für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt. Dabei wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet. Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) nicht ein.