Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauer

BayTV_AUeG

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Inkrafttreten/Kündigung/Nachwirkung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayTV_AUeG/3#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayTV_AUeG/3#abs-2 (2) Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen; der Einsatz der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bei dem anderen Arbeitgeber tätigen Ärztinnen/Ärzte bleibt für die Dauer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höchstgrenzen hiervon unberührt.

§ 2