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# § 3 BayTV_AUeG (Bayern)

Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Inkrafttreten/Kündigung/Nachwirkung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Er kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2023. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen; der Einsatz der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bei dem anderen Arbeitgeber tätigen Ärztinnen/Ärzte bleibt für die Dauer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höchstgrenzen hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 BayTV_AUeG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayTV_AUeG/3

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