Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte am Deutschen Herzzentrum München in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) und über die Ausdehnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst (TV-Ärzte – Bereitschaftsdienst Bayern) Vom 13. April 2007
BayTV_AEDHM§ 2 Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
Stand: 25.08.2026
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Sinn des § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-Ärzte kann für die Ärztinnen und Ärzte an den bayerischen Universitätsklinika und am Deutschen Herzzentrum München mit deren individueller Zustimmung in begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden ausgedehnt werden. Dabei sind die übrigen Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 5a, 6a und 11 TV-Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Klinika müssen die Notwendigkeit für die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit gegenüber dem Arzt/der Ärztin konkret und nachvollziehbar in Schriftform darlegen.
Die Tarifvertragsparteien erwarten,
– dass sich der Bedarf für eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit insbesondere in spezialisierten Bereichen, in denen Personalgewinnungsprobleme bestehen, und in Bereichen, in denen strukturelle Änderungen (z.B. Neugründung einer Abteilung) erfolgen, vorübergehend ergeben kann und
– dass die Ausdehnung der Arbeitszeit in der Regel auf Fachärztinnen und Fachärzte beschränkt wird, deren Arbeitsverhältnis eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren aufweist.
Protokollerklärung zu § 2:
Für die Einwilligung der Ärztin/des Arztes gemäß § 2 Satz 1 ist das als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.