Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 66 Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/66#abs-1 (1) Frühere Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/66#abs-2 (2) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Art. 77 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 und 3 BayStVollzG bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/66#abs-3 (3) Bei Widerruf ihres Antrags sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. Ein Widerruf des Antrags darf nicht zur Unzeit erfolgen.

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