Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 101 Kostentragung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/101#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/101#abs-2 (2) Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.

Art 100 Art 102