Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 67 Grundsatz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/67#abs-1 (1) Das Verantwortungsbewusstsein der Sicherungsverwahrten für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/67#abs-2 (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Sicherungsverwahrten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Sicherungsverwahrten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Art 66 Art 68