Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 60 Hilfe bei der Aufnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/60#abs-1 (1) Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/60#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.