Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 60 Hilfe bei der Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/60#abs-1 (1) Bei der Aufnahme wird den Sicherungsverwahrten geholfen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/60#abs-2 (2) Die Sicherungsverwahrten sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

Art 59 Art 61