Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 58 Allgemeine Regeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/58#abs-1 (1) Für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. Art. 108 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/58#abs-2 (2) Die Gefangenen haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/58#abs-3 (3) Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewährleisten.

Art 57 Art 59