Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 46a Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nehmen Gefangene während ihrer regulären Beschäftigungszeit an im Vollzugsplan festgelegten sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung im Umfang von bis zu sechs Behandlungsstunden pro Woche in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe.

Art 46 Art 46b