Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 25 Telefongespräche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/25#abs-1 (1) Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen. Im Übrigen können in dringenden Fällen Telefongespräche gestattet werden; Art. 15 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Sicherungsverwahrten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Sicherungsverwahrten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/25#abs-2 (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Sicherungsverwahrten. Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/25#abs-3 (3) Es dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. Dabei sind die von der Bundesnetzagentur nach § 91 Abs. 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.

Art 24 Art 26