Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 26 Recht auf Schriftwechsel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/26#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/26#abs-2 (2) Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn

1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder

2. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit Personen, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten hat oder deren Eingliederung behindern würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/26#abs-3 (3) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Sicherungsverwahrten. Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.

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