Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzGArt 15 Bewegungsfreiheit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/15#abs-1 (1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
1. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
2. ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/15#abs-2 (2) Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.