Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BaySvVollzG

Art 16 Unterbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/16#abs-1 (1) Sicherungsverwahrte erhalten ein Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Sicherungsverwahrten ein ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Größe des Zimmers beträgt einschließlich des Sanitärbereichs mindestens 15 Quadratmeter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySvVollzG/16#abs-2 (2) Sofern für Sicherungsverwahrte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen. Bei Hilfsbedürftigkeit können Sicherungsverwahrte mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn beide zustimmen.

Art 15 Art 17