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# § 5 BaySuehneV (Bayern)

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis auszustellen.

(2) Erfolglos ist der Sühneversuch, wenn entweder beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustandegekommen ist oder wenn auf ordnungsmäßige Ladung zwar der Antragsteller erschienen, der Antragsgegner aber ausgeblieben ist.

(3) Im Zeugnis ist anzugeben, aus welchem Grund der Sühneversuch erfolglos war.

(4) Ist der Antragsteller ausgeblieben, so kann er einen neuen Sühnetermin beantragen.

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Zitiervorschlag: § 5 BaySuehneV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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