Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung
BaySuddtSts§ 7 Vertretung der Stiftung
Stand: 25.08.2026
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.