Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

BaySuddtSts

§ 6 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder darüber einig sind, auf sonstige geeignete Weise gefasst. Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySuddtSts/6#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet sie. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.

§ 5 § 7