Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.
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Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.