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§ 7 BaySuddtSts (Bayern) — Vertretung der Stiftung

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.