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§ 6 BaySuddtSts (Bayern) — Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder darüber einig sind, auf sonstige geeignete Weise gefasst. Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(2) Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet sie. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.