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# § 12 BaySuddtSts (Bayern) — Entschädigung

Satzung der Sudetendeutschen Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats und die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Reisen oder Gänge Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften.

(2) Neben der Reisekostenvergütung wird den Mitgliedern des Stiftungsrats und den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Stiftungsrats oder des Stiftungsvorstands eine Sitzungsvergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem vollen Tagegeld eines bayerischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 bemisst.

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Zitiervorschlag: § 12 BaySuddtSts (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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