Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/34#abs-1 (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV können alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/34#abs-2 (2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 einzuhalten. Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/34#abs-3 (3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium); der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über das Staatsministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Staatsministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Art. 2 StudAkkStV und den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV genannten Verfahren zu gewinnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/34#abs-4 (4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/34#abs-5 (5) Das alternative Verfahren wird auf höchstens acht Jahre befristet. § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Das alternative Verfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.