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BayStudAkkV

§ 3 Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/3#abs-1 (1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/3#abs-2 (2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden Masterabschluss führen (konsekutive Studiengänge) beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. Kürzere und längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung und eine Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen sind nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/3#abs-3 (3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/3#abs-4 (4) Die Hochschule setzt Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 86 BayHIG um.

§ 2 § 4