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BayStudAkkV

§ 33 Berufszulassungsrechtliche Eignung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/33#abs-1 (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStudAkkV/33#abs-2 (2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Angehörigen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

§ 32 § 34