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§ 3 BayStudAkkV (Bayern) — Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung

Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.

(2) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden Masterabschluss führen (konsekutive Studiengänge) beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. Kürzere und längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung und eine Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen sind nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) möglich.

(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

(4) Die Hochschule setzt Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 86 BayHIG um.