Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 2 Formen der Akkreditierung
Stand: 25.08.2026
Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 StudAkkStV (Systemakkreditierung), nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 StudAkkStV (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV. Gegenstand der Programmakkreditierung können mehrere Studiengänge sein, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur hinausgeht (Bündelakkreditierung). Gegenstand der Systemakkreditierung kann im Ausnahmefall eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule sein (Teil-Systemakkreditierung).