Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

BayStudAkkV

§ 2 Formen der Akkreditierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 StudAkkStV (Systemakkreditierung), nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 StudAkkStV (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV. Gegenstand der Programmakkreditierung können mehrere Studiengänge sein, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur hinausgeht (Bündelakkreditierung). Gegenstand der Systemakkreditierung kann im Ausnahmefall eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule sein (Teil-Systemakkreditierung).

§ 1 § 3