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§ 20 BayStudAkkV (Bayern) — Hochschulische Kooperationen

Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die den akademischen Grad verleihende Hochschule oder gewährleisten die den akademischen Grad verleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts. Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrundeliegenden Vereinbarungen dokumentiert.

(2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst den akademischen Grad verleiht und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder beteiligten Hochschule erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.