Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Stand: 25.08.2026
Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHIG bleibt unberührt.