Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Studienakkreditierungsverordnung
BayStudAkkV§ 14 Studienerfolg
Stand: 25.08.2026
Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem fortlaufenden Monitoring. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.