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§ 15 BayStudAkkV (Bayern) — Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Bayerische Studienakkreditierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayHIG bleibt unberührt.