Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 5 Stiftungsorgane
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Stiftungsvorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/5#abs-2 (2) Zur Beratung der Organe wird ein Kuratorium der Stiftung gebildet.