Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“
BayStthNStifArt 3 Stiftungsvermögen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/3#abs-1 (1) Die Stadt Nürnberg überlässt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Grundstücke in der Gemarkung Nürnberg-Tafelhof, Flur-Nr. 7 (Richard-Wagner-Platz 10) und Flur-Nr. 4 (Lessingstraße 1/Richard-Wagner-Platz 2, 4 und 10) nebst Zubehör dauerhaft und unentgeltlich der Stiftung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Grundstücke bleiben im Eigentum der Stadt. Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinn der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346, 2347) in der jeweils geltenden Fassung trägt die Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/3#abs-2 (2) Die Stadt Nürnberg übereignet mit dem In- Kraft-Treten dieses Gesetzes alle den Zwecken des Staatstheaters Nürnberg dienenden beweglichen Vermögensgegenstände unentgeltlich der Stiftung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/3#abs-3 (3) Die Stadt Nürnberg überträgt der Stiftung ihre Geschäftsanteile an der Staatstheater Nürnberg Service GmbH. Die Stiftung führt diese entsprechend dem Gesellschaftszweck weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/3#abs-4 (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Nürnberg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse; Art. 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Nürnberg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Nürnberg als Eigentümerin der Immobilien. Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/3#abs-5 (5) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.