Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Staatstheater Nürnberg“

BayStthNStif

Art 2 Stiftungszweck

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung das bisher von der Stadt Nürnberg getragene Theater Nürnberg und führt dessen Betrieb unter dem Namen „Staatstheater Nürnberg“ fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStthNStif/2#abs-2 (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Art 1 Art 3