Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 63 Straßenstatistik
Stand: 25.08.2026
Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.