Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 62a Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/62a#abs-1 (1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium. Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen
a) die Staatlichen Bauämter,
b) die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/62a#abs-2 (2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen ist das Staatsministerium. Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/62a#abs-3 (3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/62a#abs-4 (4) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/62a#abs-5 (5) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind. Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.