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BayStrWG

Art 57 Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/57#abs-1 (1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebiets in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/57#abs-2 (2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.

Art 56 Art 58