Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt 57 Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/57#abs-1 (1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebiets in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/57#abs-2 (2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.