Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 30 Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/30#abs-1 (1) Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/30#abs-2 (2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 30 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VG Augsburg, 01.06.2022 – Au 6 S 22.459
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.