Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art. 30 Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/30#abs-1 (1) Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/30#abs-2 (2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.

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