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BayStrWG

Art 25 Anlagen für Erneuerbare Energien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/25#abs-1 (1) Art. 24 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/25#abs-2 (2) Die Art. 23 und 24 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 anzuhören, wenn eine solche Anlage in der Anbaubeschränkungszone gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen.

Art 24 Art 26