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# Art 25 BayStrWG (Bayern) — Anlagen für Erneuerbare Energien

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 24 gilt nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen.

(2) Die Art. 23 und 24 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 anzuhören, wenn eine solche Anlage in der Anbaubeschränkungszone gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der Straßenbaubehörde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: Art 25 BayStrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/25

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