Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art 26 Freihaltung von Sichtdreiecken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Art 25 Art 27