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BayStatG

Art 28 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen Art. 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/28#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Art 27 Art 28a