Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Statistikgesetz
BayStatGArt. 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStatG/1#abs-2 (2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 BayStatG →
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