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Art 1 BayStatG (Bayern) — Geltungsbereich

Bayerisches Statistikgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.