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§ 4 BayStaatsFoeV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.