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§ 1 BayStaatsFoeV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.