Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 69 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gefangene erhalten Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen. Im Rahmen des Behandlungsauftrags sollen die Gefangenen Gelegenheit erhalten, eine Bücherei zu benutzen und an sonstigen Freizeitangeboten der Anstalt teilzunehmen, insbesondere an Unterricht, Lehrgängen, sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Sport, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie kulturellen Veranstaltungen.

Art 68 Art 70