Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BayStVollzG

Art 68 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/68#abs-1 (1) Werden Gefangene schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn Gefangene sterben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/68#abs-2 (2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Art 67 Art 69