Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzGArt 68 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/68#abs-1 (1) Werden Gefangene schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn Gefangene sterben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/68#abs-2 (2) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.